Allgemeine Geschäftsbedingungen

  • Mit Bestätigung der Mietaufstellung durch den Vermieter wird dem Mieter der dort näher bezeichnete Presscontainer zur Nutzung mietweise überlassen.

  • Die Mietaufstellung beginnt mit dem Tage der Lieferung und Aufstellung.

  • Die Leerung des Presscontainers ist ausschliesslich Sache des Vermieters.

  • Der Vermieter führt einmal jährlich eine Wartung durch.

  • Der Presscontainer wird entsprechend der Beanspruchung in regelmässigen Abständen durch den Vermieter gewaschen. Das Waschen wird dem Mieter in Rechnung gestellt.

  • Der Vermieter verpflichtet sich, eine anschlussfertige Maschine zu liefern. Die Stromzuführung ist durch den Mieter zu stellen. Stromzuführungen können nicht gemietet werden.

  • Der Mietbetrag wird monatlich im Nachhinein berechnet und ist spätestens 30 Tage nach Rechnungsstellung netto zahlbar.

  • Der Mieter wird die Anlage in sorgfältiger Art und Weise gebrauchen; sie vor Überbeanspruchung schützen und alle Rechtsvorschriften, die mit der Benützung der Anlage verbunden sind, beachten. Ein besonderer Hinweis gilt hier der Säuberungsverpflichtung der Reinigungsklappe durch den Mieter.

  • Jegliche Veränderungen an der Anlage, insbesondere Änderungen die die Maschinensicherheit beeinträchtigt, darf der Mieter nicht ohne Zustimmung des Vermieters vornehmen.

  • Die Anlage ist an dem vereinbarten Einsatzort aufzustellen; wünscht der Mieter den Einsatztort zu wechseln, ist er hierüber dem Vermieter meldepflichtig.

  • Der Mieter hat auf seine Kosten die Anlage vor Eingriffen Dritter (z.B. Zwangsvollstreckungs-massnahmen) freizuhalten oder freizumachen. Von Anfragen auf Zwangsversteigerung und Zwangs-verwaltung hinsichtlich des Grundstückes, auf welchem sich die Maschine befindet, hat der Mieter den Vermieter unverzüglich zu unterrichten.

    Die Gefahr des Diebstahls sowie der Beschädigung der Anlage trägt der Mieter. Solche Ereignisse entbinden den Mieter nicht von der Verpflichtung der Vertragserfüllung. Der Mieter hat auf eigene Kosten zu Gunsten des Vermieters für die Zeit der Mietauf-stellung die Anlage zum Neuwert gegen Feuer zu versichern. Verzichtet der Mieter auf die Aufnahme in seine Betriebsfeuerversicherung, ist er bei einem Schadenfall ungeachtet dessen dennoch dem Vermieter gegenüber haftungspflichtig.

  • Der Mieter trägt sämtliche durch den Betrieb der Anlage entstehende Kosten. (Strom etc.)

  • Für allfällige Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis gilt der Gerichtsstand des Geschäftssitzes der M-Z Entsorgungs-Management AG. Anwendbar ist ausschliesslich Schweizerisches Recht.