Allgemeine Geschäftsbedingungen

  • Überzeit und Nachtarbeit, die auf Veranlassung des Bestellers entstehen, werden gemäss dem jeweiligen gültigen Nebengebührentarif des Transportgewerbeverbandes verrechnet. Arbeitszeiten 07.00 bis 18.00 Uhr (Montag bis Freitag).

  • Der Besteller haftet für Schäden durch unsachgemässe Behandlung der Mulden; dies gilt unter anderem für:
    • Schäden, die durch das Herumschieben der Mulden mit Baumaschinen entstehen, insbesondere durch Bagger oder Radlader.
    • Schäden, die durch Verbrennen von Materialien in Mulden oder in deren unmittelbarer Nähe entstehen.
    • Farbschäden, verursacht durch ätzende oder säurehaltige Materialien.

  • Der Besteller haftet für Schäden, die aufgrund von ungenügender Baustellenordnung oder ungenügender Zufahrt entstehen, wie: Schäden, die durch ungenügende Baustellenzufahrten auf Privatgrundstücke oder innerhalb von Baustellen an Mauern, Hauswänden, Hecken, Gartenzäunen oder Autos entstehen. Schäden an Bau- oder Signalisationsmaterial. Bei engen Baustellenzufahrten ist der Besteller verpflichtet, den Fahrer rechtzeitig und korrekt einzuweisen und wo nötig eine Hilfeperson zu stellen.

    Der Besteller ist dafür verantwortlich, dass die Tragfähigkeit des Untergrundes für den Einsatz von Rollmulden ausreicht; auch ist er verpflichtet, den Untergrund mit geeigneten Massnahmen (z.B. Brettunterlagen) zu schützen. Der Besteller haftet für Belags- oder Bordsteinschäden infolge Muldenabsetz- oder Aufnahmearbeiten.

  • Das Signalisieren und Beleuchten der Mulde ist Sache des Bestellers; ebenso das Einholen von Bewilligungen bei Stationierung auf öffentlichem Grund, soweit dies nötig ist.

  • Das Überfüllen oder Überladen der Behälter ist nach den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes verboten. Für sämtliche Folgen haftet der Veranlasser. Fehlfahrten werden in Regie verrechnet.

  • Der Kunde ist verpflichtet, den Inhalt des Behälters (Mulde oder Container) wahrheitsgetreu anzugeben. Wird festgestellt, dass der Inhalt nicht den Angaben des Kunden entspricht, haftet der Abgeber (Kunde) vollumfänglich für alle zusätzlichen Folgekosten (Abklärungen, Wiederauflad, zusätzlicher Transport, Entsorgungskosten usw.)

  • Sonderabfälle müssen nach schweizerischen Richtlinien separat entsorgt werden. Nachfolgend eine nicht abschliessende Aufzählung von Sonderabfällen. (Abfuhr- und Deponiepreise nach Absprache mit dem Transport- oder Entsorgungsunternehmer)
    • Fleischabfälle, Kadaver usw.
    • flüssige Farb- und Lackreste, Bitumen, Lösungs- und Reinigungsmittel, Säuren, Laugen, Betonzusatzmittel, Klebstoffe, Öle, Fette.
    • Giftstoffe, Chemikalien jeglicher Art, explosive und leicht entzündbare Stoffe, radioaktiv verseuchte Abfälle, asbesthaltiges Material.
    • Kläranlagenrückstände, Russ und Schlacke aus Industrieheizungen.

  • Bei Mulden, die seitenverkehrt geladen werden müssen, wird pro Mulde ein Zuschlag von CHF 50.00 verrechnet.

  • Für das Leeren von Eigenmulden wird ein Zuschlag von CHF 60.00 verrechnet.

  • Reine Transportaufträge werden in Regie oder gemäss separater Vereinbarung verrechnet.
    Die Mulden und Container sind Eigentum der M-Z Entsorgungs-Management AG und dürfen nur durch diese geleert werden.

  • Die Kalkulation der vorliegenden Transportpreise basiert auf den Berechnungsgrundlagen und den Energiepreisen von 2023 (Durchschnitt). Preisschwankungen, ab 3 % (+ / -) werden weitergegeben!

  • Muss nachweislich auf Verschulden des Kunden eine neue Faktura erstellt werden, wird diese mit CHF 100.00 / Stk. verrechnet.

  • Zahlungskonditionen: 30 Tage netto, Verzugszins 6 %
    Zur Vereinfachung des Inkassos behalten wir uns vor, den Rechnungsbetrag beim Abholen der Mulde bar einzuziehen.

  • Mit der Erteilung eines Auftrages anerkennt der Kunde unsere Geschäftsbedingungen, sofern nicht schriftlich eine andere Vereinbarung getroffen wurde.

  • Für allfällige Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis gilt der Gerichtsstand des Geschäftssitzes der M-Z Entsorgungs-Management AG. Anwendbar ist ausschliesslich Schweizerisches Recht.

  • Nachträglich angeforderte Lieferschein-Kopien werden pro Lieferschein mit CHF 5.00 in Rechnung gestellt.